Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 362 Rücknahme des Einspruchs

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund2 Fassungen40 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/362#abs-1 (1) Der Einspruch kann bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Einspruch zurückgenommen werden. § 357 Absatz 1 und 2 gilt sinngemäß.

Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/362#abs-1a (1a) Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Verständigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag im Sinne des § 2 von Bedeutung sein können, kann der Einspruch hierauf begrenzt zurückgenommen werden. § 354 Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/362#abs-2 (2) Die Rücknahme hat den Verlust des eingelegten Einspruchs zur Folge. Wird nachträglich die Unwirksamkeit der Rücknahme geltend gemacht, so gilt § 110 Absatz 3 sinngemäß.

§ 361 § 363