§ 362 Rücknahme des Einspruchs
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 40
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Niedersachsen, 14.06.2021 – 9 K 168/20Zitiert von 1
- BFH, 20.12.2006 – X R 38/05Einkommensteuer: Kürzung des Sonderausgaben-Vorwegabzugs bei nachträglichem Zufluss von Arbeitslohn aus einem früheren Dienstverhältnis KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- FG Düsseldorf, 16.04.2009 – 11 K 4347/08 G
- FG Hamburg, 11.02.2025 – 6 K 155/23Zitiert von 1
- BFH, 18.06.2024 – VIII R 16/21Statthaftigkeit eines Rechtsbehelfs nach dem Grundsatz der MeistbegünstigungZitiert von 3
- FG Hamburg, 13.11.2020 – 2 K 172/11
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 08.04.2026 – 10 K 127/26 E
- BFH, 21.05.2025 – III R 30/24Passive Prozessführungsbefugnis im Fall des Wechsels der Zuständigkeit zur Familienkasse Zentraler KindergeldserviceZitiert von 6
- FG Hamburg, 19.03.2025 – 4 K 24/23Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 362 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/362#abs-1 (1) Der Einspruch kann bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Einspruch zurückgenommen werden. § 357 Absatz 1 und 2 gilt sinngemäß.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/362#abs-1a (1a) Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Verständigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag im Sinne des § 2 von Bedeutung sein können, kann der Einspruch hierauf begrenzt zurückgenommen werden. § 354 Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/362#abs-2 (2) Die Rücknahme hat den Verlust des eingelegten Einspruchs zur Folge. Wird nachträglich die Unwirksamkeit der Rücknahme geltend gemacht, so gilt § 110 Absatz 3 sinngemäß.